Das Bundesministerium der Justiz hat mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) einen entscheidenden Schritt unternommen, um die Wirtschaft in Deutschland transparenter und verantwortungsvoller zu gestalten. Die Veröffentlichung vom 22. März 2024, markiert den Beginn einer neuen Ära in der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen.
Transparente Nachhaltigkeitsinformationen
Mit dem Inkrafttreten der CSRD am 5. Januar 2023 setzte die Europäische Union neue Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Transparenz und Konsistenz der von Unternehmen bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern. Als Teil der EU sind alle Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Vorgaben bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen, um einen einheitlichen Rahmen für nachhaltiges Wirtschaften in der gesamten EU zu schaffen.
Detaillierte Betrachtung des CSRD-Referentenentwurfs
Der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf beleuchtet, wie Deutschland die CSRD-Anforderungen implementieren möchte. Ein besonderer Fokus liegt auf dem erweiterten Anwendungsbereich, den detaillierten Inhalten und den Prüfungsanforderungen der Nachhaltigkeitsberichte, um die Zuverlässigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten.
Erweiterter Anwendungsbereich: Auswirkungen des CSRD-UmsG
Das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz zielt zunächst auf große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern ab, plant aber eine zeitlich gestaffelte Ausweitung, sodass letztendlich mehr Unternehmen unter die Berichtspflicht fallen. Diese Entwicklung verändert grundlegend, wie Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsleistungen berichten müssen.
Definition „großer Unternehmen“: Neue Größenkriterien laut CSRD
Als „groß“ gelten Unternehmen oder Muttergesellschaften großer Konzerne zukünftig, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllen: eine Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von über 250. Diese Neuregelung definiert klar, unter welchen Bedingungen Unternehmen als groß im Sinne der CSRD angesehen werden.
Spezifische Anforderungen für Kreditinstitute und Versicherungen unter der CSRD
Der Entwurf sieht vor, dass Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen spezifische Größenkriterien erfüllen müssen. Durch diese Definition wird die Basis für die Bewertung ihrer Berichtspflichten schärfer und präziser.
Einbindung von KMUs
Ab 2026 werden auch kapitalmarktorientierte KMUs sowie bestimmte kleinere Kreditinstitute berichtspflichtig, wobei KMUs eine erleichterte Berichterstattung gestattet wird. Diese Anpassung stellt sicher, dass KMUs nicht überfordert werden, während sie zur Gesamtnachhaltigkeitsleistung der Wirtschaft beitragen.
Synergien zwischen CSRD und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Interessant ist die Befreiung von Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, von der zusätzlichen Berichtspflicht gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, um Doppelberichterstattungen zu vermeiden. Dies fördert eine effiziente Berichterstattung und vermindert den administrativen Aufwand für Unternehmen.