Auslegungsentscheidung zum Geldwäschegesetz

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Mit Änderungsfassung am 18.05.2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine geänderte Auslegungsentscheidung zum Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht.

Dies Auslegungsentscheidung gilt nach § 50 Nr. 1 GwG für alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten, die unter die Aufsicht der BaFin fallen. Folglich gehören zu den Adressaten unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Versicherungsunternehmen.

Gesetzliche Anforderungen

Der gesetzlichen Anforderungen aus dem GwG und der damit verbunden Auslegungsentscheidung umfasst Vorgaben zur Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, Kundensorgfaltspflichten und sonstige Pflichten. Nach dem Wortlaut der Auslegungsentscheidung müssen „nach § 4 GwG die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst.“

Bei der Ausgestaltung wird auf das risikobasierte Vorgehen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Bezug genommen. Aufsichtsrechtlich ist ein wirksames Risikomanagement zur Geldwäscheprävention vorhanden, sofern dieses die gesamte Geschäftstätigkeit des Verpflichteten einbezieht, die sich daraus ergebenden einzelnen Risiken nachvollziehbar berücksichtigt und interne Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diese Risiken als angemessen anzusehen sind.

Verantwortlichkeit

Nach § 4 Abs. 3 GwG ist für die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements die Geschäftsleitung, also der Vorstand oder Geschäftsführer, verantwortlich. Die Geschäftsleitung hat die Risiken und ihre Bewertung im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Verpflichteten genau zu kennen.

Risikoanalyse zur Geldwäscheprävention

In Abhängigkeit von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten ist nach § 4 Abs. 1 GwG eine Risikoanalyse in einem angemessenen Umfang zu erstellen. In den Anhängen 1 und 2 zum GwG sind beispielhafte Aufzählungen und Faktoren zu finden, die mögliche Indizien für ein potentiell geringes oder höheres Risiko darstellen. Maßgeblich ist aus Sicht der Aufsicht die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau aller risikoerhöhenden und risikomindernden Faktoren.

Leitlinie zu Risikofaktoren

Bei der Umsetzung der Risikoanalyse ist insbesondere auf Risikofaktoren zu achten. Nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 GwG haben Verpflichtete hierzu eine Leitlinie zu Risikofaktoren zu erstellen, die ein Kernstück zur Einführung des riskobasierten Ansatzes darstellt.

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