Interne Revision Auslagerung und Beratung
Die Auslagerung der Internen Revision bei Finanzdienstleistungsinstituten nimmt vor dem Hintergrund der stetig steigenden regulatorischen Veränderungen, wie beispielsweise MaRisk, BAIT, Compliance, Geldwäscheprävention, an Bedeutung zu.
Unter Finanzdienstleistungsinstitute versteht man unter anderem Leasing- und Factoringinstitute. Nach dem Begleitschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) fallen diese unter das Kreditwesengesetz, sofern § 1 Abs. 1 a S. 2 KWG einschlägig ist.
Aufsichtsrechtliche Pflicht einer Internen Revision
Unternehmen, die nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 Kreditwesengesetz (KWG) Leasing oder Factoring betreiben, sind Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG und unterliegen dessen Anforderungen.
Nach § 25a KWG und den damit verbundenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) haben Institute u.a. ein „angemessenes und wirksames Risikomanagement“ einzurichten.
Gemäß AT 4.4.3 Tz. 1 der MaRisk muss jedes Institut über eine angemessene und wirksame Interne Revision verfügen. Die Vorgaben einer effektiven Internen Revision ergeben sich unter anderem aus BT 2 der MaRisk sowie aus dem DIIR Revisionsstandard Nr. 3. Nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben ist eine Auslagerung der Internen Revision bei Finanzdienstleistungsinstituten zulässig.
Vorteile einer Auslagerung der Internen Revision
Um ressourcenschonend eine Interne Revision vorzuhalten, bietet sich für kleinere Finanzdienstleistungsinstitute (Leasing- oder Factoringinstitute) eine (teilweise) Auslagerung der Internen Revision nach AT 9 MaRisk an.
Prüfungsbegleitende Beratung
Unabhängig von unserer Revisionsdienstleistung bieten wir Ihnen eine modulare, prüfungsbegleitende Beratung unter anderem zu folgenden Themenfeldern an:
- Internes Kontrollsystem
- Risiko- und Compliancemanagement
- BAIT
- Business Continuity Management (BCM)
- Auslagerungsmanagement
- Datenschutzmanagement
- Umsetzung von geldwäscherechtlichen Pflichten