Interne Revision und Geldwäscheprävention
Aufbauorganisatorisch ist die Geldwäscheprävention im Rahmen des Three-Lines-of-Defense-Modells in die zweite Verteidigungslinie einzuordnen, die Interne Revision als dritte Verteidigungslinie prüft unabhängig und objektiv unter anderem die Angemessenheit getroffener Vorkehrungen.
Die Anforderung geldwäscherelevante Sorgfaltspflichten zu erfüllen, ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG) und den von der Aufsicht veröffentlichten sog. Auslegungs- und Anwendungshinweisen zur Geldwäscheprävention.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter Aufsicht der BaFin gemäß § 50 Nr. 1 GwG stehen. Dies betrifft somit unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen aber auch Unternehmen des gewerblichen Güterhandels.
Interne Revision der geldwäscherelevanten Anforderungen
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG kann die Interne Revision eine unabhängige Prüfung der Anforderungen durchführen. Davon unberührt verbleiben Kontrollpflichten durch den Geldwäschebeauftragten.
Unsere Lösung
Unsere Experten in Sachen Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung prüfen Ihre Auf- und Ablauforganisation, leiten individuelle Empfehlungen ab und unterstützen Sie prüfungsbegleitend ggf. bei der Umsetzung mit Hilfe eines modularen Beratungsansatzes.
Weitere ausgewählte Hinweise zu den Anforderungen
Um diesen gesetzlichen Anforderungen des Geldwäschegesetzes und § 27 PrüfBV gerecht zu werden, ist es notwendig eine individuelle Auf- und Ablauforganisation vorzuhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Kriterien:
- Richtlinie zur Geldwäscheprävention und sonstigen strafbaren Handlungen
- Risikoinventur und Risikoanalyse zur Geldwäscheprävention
- Definition der Kundensorgfaltspflichten
- Festlegung interner Sicherungsmaßnahmen