Überprüfung durch anerkannte Prüfer
Wirksamkeitsnachweis des Internen Revisionssystems
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) hat die der Wirksamkeitsnachweises für Interne Revisionssysteme an Bedeutung gewonnen.
Pflichten für Unternehmen im öffentlichen Interesse
Nach dem FISG ist für Unternehmen im öffentlichen Interesse die Einführung eines Prüfungsausschuss zum 01. Januar 2022 Pflicht. Zu den Pflichten gehört in Zukunft unter anderem die Wirksamkeit von Internen Revisionssystemen nach § 107 Abs. 3 AktG zu prüfen.
Diese Überprüfung kann auch in Zukunft durch den Prüfungsausschuss unter anderem an unabhängige Prüfer Interner Revisionssysteme (DIIR) delegiert werden.
Wirksamkeitskriterien des Internen Revisionssystems
Als Grundlage für die Beurteilung der Wirksamkeit des Internen Revisionssystems kann der DIIR Revisionsstandard Nr. 3 „Prüfung von Internen Revisionssystemen (Quality Assessments)“ des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. (DIIR) herangezogen werden.
Die Überprüfung wird durch anerkannte Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR) erfolgen.
Zu Unternehmen im öffentlichen Interesse gehören folgende Gesellschaftsformen:
- kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 264d HGB),
- CRR-Kreditinstitute (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG), mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannt sind
- Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG).
Qualitätskriterien des Internen Revisionssystems nach DIIR Revisionsstandard Nr. 3:
- Organisation, Einordnung im Unternehmen und Tätigkeitsfelder
- Budget/Ressourcen
- Planung
- Vorbereitung
- Prüfung
- Berichterstattung
- Prüfungsnacharbeit
- Follow-up
- Auswahl
- Entwicklung/Fortbildung
- Führung der Internen Revision